Satzung Freundeskreis Museum Starnberger See
Stand 23.02.2014
§ 1 Vereinszweck Der Freundeskreis Museum Starnberger See (e. V.) mit Sitz in Starnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur in der Region „Starnberger Fünfseenland“. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Museums Starnberger See und dessen Aufgaben, die Kulturgeschichte der Region zu vermitteln und deren Sachkulturgüter zu bewahren. Dies kann geschehen durch − Stärkung der gesellschaftliche Einbindung des Museums in der Region Starnberger FünfSeen-Land (z. B.: durch Aufbau und Pflege von Netzwerken) − Entwicklung, Organisation und Finanzierung von Vermittlungsangeboten zur Kulturgeschichte der Region − die Unterstützung einzelner Museumsprojekte (z. B.: Ausstellungen, Objektankäufe, Sonderprojekte in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Sammlungsverwaltung)
§ 2 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 3 Mittelverwendung Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgaben oder Vergütungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vermögen bei Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten – der Kulturstiftung der Stadt Starnberg oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung an das Museum Starnberger See zu verwenden.
§ 6 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art offen. Sie wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und gilt als bestätigt, wenn sie nicht binnen einer Dreimonatsfrist durch den Vorstand abgelehnt wurde. Ehrenmitgliedschaften können verliehen werden. Genaueres regelt eine Ehrenmitgliedsordnung. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch ihre Auflösung; b) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten; c) durch Ausschluss. Genaueres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen, für Firmen und juristische Personen ist jährlich zu entrichten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge befindet die Mitgliederversammlung. Genaueres regelt eine Gebührenordnung. Satzung Freundeskreis Museum Starnberger See Stand 23.02.2014
§ 8 Organe Vereinsorgane sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem a) 1. Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden b) Schriftführer, c) Schatzmeister, d) und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Der 1. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat, in dem die Museumsleitung Kraft ihres Amtes vertreten ist. Der Vorstand kann außerdem Arbeitsausschüsse berufen. Zu den in § 10 e) und f) bezeichneten Rechtsgeschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung Einmal im Kalenderjahr ist vom 1. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage zum Versammlungstermin. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer kürzeren Ladungsfrist – mindestens 7 Tage – einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstands dies für nötig hält oder mindestens 10 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck der Versammlung beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. E-Mail-Einladungen gelten als schriftlich. Bei Wahl des Vorstandes wird ein Wahlleiter aus der Mitte der Versammlung gewählt. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches der Versammlungsleiter und ein Vorstandsmitglied unterschreiben. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten: a) Wahl des Vorstandes – alle drei Jahre – getrennt nach Wahl des 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführers, Schatzmeisters und des Beisitzers. Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden für das jeweilige Vorstandsamt spätestens in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. b) Wahl der beiden Kassenprüfer (dürfe nicht Mitglieder des Vorstands sein) – alle drei Jahre – c) Entlastung des Vorstandes, d) Entlastung des Schatzmeisters, e) Zustimmung für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, f) Zustimmung für Darlehensaufnahme, g) Satzungsänderungen, h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, i) Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich. Vollmachten sind zugelassen. Satzung Freundeskreis Museum Starnberger See Stand 23.02.2014
§ 11 Schlussbestimmungen Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Genauere Ausführungsbestimmungen regelt eine vom Vorstand auszuarbeitende Geschäftsordnung.
Starnberg, den 23.02.2014